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Wahlbekanntmachung der Samtgemeindewahlleitung und Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

Direktwahl

der Samtgemeindebürgermeisterin / des Samtgemeindebürgermeisters der Samtgemeinde Eschershausen-Stadtoldendorf

Am 23.02.2025 findet die

  • Wahl der Samtgemeindebürgermeisterin / des Samtgemeindebürgermeisters der
    Samtgemeinde Eschershausen-Stadtoldendorf statt.
  • Eine mögliche Stichwahl für die Wahl der Samtgemeindebürgermeisterin / des Samtgemeindebürgermeisters findet am 09.03.2025 statt.

Wahlleitung

Für die Wahl besteht eine einheitliche Wahlleitung. Berufen sind Samtgemeindeoberamtsrat Jörg Henke als Samtgemeindewahlleiter sowie Samtgemeindeamtsrat Ulrich Magnus als
stellvertretender Samtgemeindewahlleiter.

Dienstanschrift:
Samtgemeindewahlleitung Eschershausen-Stadtoldendorf, Kirchstraße 4, 37627 Stadtoldendorf

Erreichbarkeit:
Herr Henke
Tel. 05532/9005-450 Fax 05532/9005-110
j.henke@eschershausen-stadtoldendorf.de

Herr Magnus
Tel. 05532/9005-447 Fax 05532/9005-110
u.magnus@eschershausen-stadtoldendorf.de

Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche

Das Wahlgebiet der Samtgemeinde Eschershausen-Stadtoldendorf besteht aus einem Wahlbereich. Insgesamt sind im Samtgemeindebereich 19 allgemeine Wahlbezirke gebildet.

Wahlvorschläge

Gemäß § 45b des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes (NKWG) wird hiermit für die vorgenannte Wahl zur Einreichung von Wahlvorschlägen aufgefordert. Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Art. 21 des Grundgesetzes, von Gruppen von Wahlberechtigten (Wählergruppen) oder von einer wahlberechtigten Einzelperson (Einzelbewerber/in) eingereicht werden. Die Wahlvorschläge sind möglichst frühzeitig, jedoch bis spätestens

Montag, den 20.01.2025, 18.00 Uhr,

bei der Samtgemeindewahlleitung, Kirchstraße 4, 37627 Stadtoldendorf, einzureichen. Im Einzelnen wird auf die besonderen Vorschriften über Einreichung, Inhalt und Form der Wahlvorschläge in den §§ 21 ff und 45a ff NKWG sowie § 32 ff Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO) ausdrücklich hingewiesen.

Unterstützungsunterschriften für die Direktwahl gemäß § 45d Abs. 3 NKWG

Der Wahlvorschlag muss von dem für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgan, von drei Wahlberechtigten der Wählergruppe, von der wahlberechtigten Einzelperson oder, bei einem Wahlvorschlag einer nicht wahlberechtigten, aber wählbaren Einzelperson (Absatz 2 Satz 1), von dieser selbst unterzeichnet sein. Der Wahlvorschlag muss außerdem von mindestens 160 Wahlberechtigten des Wahlgebiets persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein (Unterstützungsunterschriften). Gemäß § 45d Absatz 4 Satz 1 NKWG sind Unterschriften für den bisherigen Amtsinhaber nicht erforderlich. Gemäß § 21 Absatz 10 NKWG sind Unterschriften außerdem nicht erforderlich,

1. bei einer Partei oder Wählergruppe, die am Tag der Bestimmung des Wahltages in der Vertretung mit mindestens einer Person vertreten ist, die aufgrund eines Wahlvorschlages dieser Partei oder dieser Wählergruppe gewählt worden ist,

2. bei einer Partei, die am Tag der Bestimmung des Wahltages mit mindestens einer Person im Niedersächsischen Landtag vertreten ist, die aufgrund eines Wahlvorschlages dieser Partei gewählt worden ist,

3. bei einer Partei, die am Tag der Bestimmung des Wahltages im Bundestag mit mindestens einer im Land Niedersachsen gewählten Person vertreten ist, die aufgrund eines Wahlvorschlages dieser Partei gewählt worden ist und

4. bei einer Einzelbewerberin oder einem Einzelbewerber, die oder der am Tag der Bestimmung des Wahltages der Vertretung des Wahlgebiets angehört und den Sitz bei der letzten Wahl aufgrund eines Einzelwahlvorschlages erhalten hat.

Wahlanzeige

Parteien, die die Voraussetzung des § 21 Absatz 10 Nummern 2 und 3 NKWG nicht erfüllen, können als solche nur dann Wahlvorschläge einreichen, wenn sie spätestens am 07.01.2025
der Niedersächsischen Landeswahlleiterin, Schiffgraben 12, 30159 Hannover, ihre Beteiligung an der Wahl angezeigt haben und der Landeswahlausschuss oder die Niedersächsische Landeswahlleiterin (§ 45d Absatz 8 Satz 2 NKWG) ihre Parteieigenschaft festgestellt hat.

Gemäß § 45d Absatz 8 Satz 1 NKWG gilt die letzte vom Landeswahlausschuss vor dem allgemeinen Kommunalwahltag (12.09.2021) nach § 22 Absatz 3 NKWG getroffene Feststellung über die Anerkennung als Partei auch für die einzelne Direktwahl.

Stadtoldendorf, den 11.12.2024
Samtgemeinde Eschershausen-Stadtoldendorf
Der Samtgemeindewahlleiter
gez. Henke

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