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Einführung des freiwilligen Wehrdienstes – Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten zum Zwecke der Zusendung von Informationsmaterial durch das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr

Durch das am 1.7.2011 in Kraft getretene Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 ist die Wehrpflicht ausgesetzt worden, soweit kein Spannungs- oder Verteidigungsfall vorliegt. Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, können sich nunmehr verpflichten, einen freiwilligen Wehrdienst zu leisten.

Die Meldebehörden haben gemäß § 58c Abs.1 des Soldatengesetzes (SG) bis zum 31.3. eines jeden Jahres Familienname, Vorname(n) und die gegenwärtige Anschrift von Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im darauf folgenden Jahr volljährig werden, an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zu übermitteln. Von dort wird den Betroffenen Informationsmaterial über die Tätigkeiten in den Streitkräften zugesandt.

Nach § 58c Abs.1 SG werden die Daten nicht übermittelt, wenn die Betroffenen der Datenübermittlung  widersprochen haben.

Wer  im Jahr 2020 volljährig wird (Geburtsjahrgang 2002) und damit nicht einverstanden ist, dass seine Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr weitergeleitet werden, kann dieser Datenübermittlung bis zum 28.02.2019 widersprechen.

Angesprochene Frauen und Männer, die ihren Wohnsitz in der Samtgemeinde Eschershausen-Stadtoldendorf haben und die ihr Widerspruchsrecht ausüben möchten, können dieses der Meldebehörde der Samtgemeindeverwaltung Eschershausen-Stadtoldendorf, Kirchstraße 4, 37627 Stadtoldendorf, schriftlich mitteilen oder durch persönliche Vorsprache in den Bürgerbüros gegenüber der Meldebehörde erklären.

Stadtoldendorf, den  11.10.2018
Samtgemeinde Eschershausen-Stadtoldendorf
Der Samtgemeindebürgermeister

gez. Anders

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