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Seit dem 1. November 2015 gilt ein bundesweit einheitliches Bundesmeldegesetz n. Dieses Bundesmeldegesetz bringt einige neue gesetzliche Vorgaben mit sich, über die wir auf dieser Seite auszugsweise informieren möchten. Die wichtigsten Neuerungen werden in einem Merkblatt dargestellt, welches auf dieser Seite heruntergeladen werden kann.Mit dem neuen Bun  desmeldegesetz wird auch die Wohnungsgeberbestätigung wieder eingeführt. Der Wohnungsgeber (z.B. Vermieter) unterliegt somit bei Meldevorgängen fortan der Mitwirkungspflicht nach § 19 Bundesmeldegesetz. Die neue Regelung soll Scheinmeldungen verhindern. Die Vorlage eines Mietvertrages allein ist hierfür nicht ausreichend! Ein Muster der notwendig werdenden Wohnungsgeberbestätigung stellen wir ebenfalls auf dieser Seite zum Download bereit. Das Bundesmeldegesetz (BGBl. I 2013, S. 1084) finden Sie in Originalfassung u.a. direkt auf der Internetseite des Bundesministerium des Innern an dieser Stelle.

Dokumente:

Merkblatt-zum-Bundesmeldegesetz.pdf 210 kB

 

Ab dem 01.11.2015 hat der Meldepflichtige bei der An-, Um- und Abmeldung eines Wohnsitzes eine schriftliche Bestätigung vorzulegen, in der der jeweilige Wohnungsgeber den Ein- oder Auszug bestätigt. Wohnungsgeber ist, wer einem anderen eine Wohnung tatsächlich zur Benutzung überlässt, unabhängig davon, ob dem ein wirksames Rechtsverhältnis (z.B. Mietvertrag) zugrunde liegt. Wohnungsgeber ist der Eigentümer oder Nießbraucher als Vermieter der Wohnung oder die vom Eigentümer zur Vermietung der Wohnung beauftragte Person oder Stelle, z.B. eine Firma o.ä. Bei Bezug einer Wohnung durch den Eigentümer selbst erfolgt eine Bestätigung des Wohnungsgebers als Eigenerklärung der meldepflichtigen Person. Den amtlichen Vordruck für die Meldung in unseren Bürgerbüros erhalten Sie in den Rathäusern in Stadtoldendorf und Eschershausen. Alternativ können Sie sich den Vordruck aber auch direkt online herunterladen:

Dokumente:

Wohnungsgeberbescheinigung.pdf 25 kB

Alternativ können Sie das Formular auch direkt am Computer ausfüllen. Bitte beachten Sie jedoch, das in jedem Falle das Formular mit eigenhändiger Unterschrift eingereicht werden muss: Ausfüllbares Formular

 

Bisher bestand die Pflicht, sich innerhalb einer Woche ab dem Bezug einer Wohnung im Einwohnermeldeamt anzumelden. Ab dem 01.11.2015 beträgt die Meldepflicht bei Bezug einer Wohnung zwei Wochen. Eine Anmeldung im Voraus ist auch weiterhin gesetzlich nicht vorgesehen. Bei einem Umzug innerhalb Deutschlands besteht lediglich eine Anmeldepflicht. Eine Pflicht zur Abmeldung besteht nur bei einem Wegzug ins Ausland. Auch hier beträgt die neue Meldefrist zwei Wochen. Neu geregelt wurde, dass nun eine vorzeitige Abmeldung frühestens eine Woche vor dem Wegzug in das Ausland möglich ist. Bei einer Abmeldung in das Ausland ist vom Betroffenen künftig auch die künftige Adresse im Ausland anzugeben.

Kurzaufenthalt in einer Wohnung bis zu 3 Monaten:
Wer nicht für eine Wohnung im Inland gemeldet ist, kann bis zu 3 Monate in einer Wohnung leben, ohne sich für diese anzumelden (Besuche aus dem Ausland).

Besucherregelung:
Wer im Inland für eine Wohnung gemeldet ist, kann bis zu 6 Monate in einer weiteren Wohnung im Inland wohnen, ohne dort gemeldet zu sein.

 

Melderegisterauskünfte für Zwecke der Werbung und des Adresshandels sind ab dem 01.11.2015 nur noch mit Einwilligung der betroffenen Person möglich. Sollte die Melderegisterauskunft zur gewerblichen Nutzung erforderlich sein, ist ab 01.11.2015 der Zweck der Anfrage anzugeben und die Auskunft darf ausschließlich für diesen Zweck verwendet werden. Sicherheitsbehörden und weitere, durch andere Rechtsvorschriften zu bestimmende Behörden, erhalten rund um die Uhr länderübergreifend einen Online-Zugriff auf die Meldedaten.

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