Information über die Zuschlagserteilung gem. § 20 VOB/A Abs. 3 und/oder § 30 UVgO
Gem. § 20 Abs. 3 VOB/A i.V.m. § 3 NWertVO ist nach der Zuschlagserteilung auf Internetportalen zu informieren, wenn bei Beschränkten Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb sowie bei Freihändigen Vergaben der Auftragswert 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer übersteigt. Diese Informationen werden für die Dauer von 6 Monaten vorgehalten.
Gem. § 30 UVgO hat der Auftraggeber nach Zuschlagserteilung zu informieren, wenn bei Beschränkten Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb der Auftragswert 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer übersteigt.
Letzte Aktualisierung: 22.01.2026









