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Bekanntmachung über die Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zur Samtgemeindebürgermeisterin / zum Samtgemeindebürgermeister am 23.02.2025

  1. Das Wählerverzeichnis zur Samtgemeindebürgermeister(-innen)wahl für die Wahlbezirke der Samtgemeinde Eschershausen-Stadtoldendorf wird in der Zeit vom 03.02.2025 bis 07.02.2025 während der allgemeinen Öffnungszeiten

 

        Bürgerbüro Eschershausen, Raabestr. 10, 37632 Eschershausen

        Montag, 03.02.2025                     08:00 bis 13:00 Uhr, 14:00 bis 16:30 Uhr

        Dienstag, 04.02.2025       08:00 bis 13:00 Uhr

        Mittwoch, 05.02.2025       08:00 bis 13:00 Uhr

        Donnerstag, 06.02.2025   08:00 bis 13:00 Uhr

        Freitag, 07.02.2025                      08:00 bis 12:00 Uhr

 

        Bürgerbüro Stadtoldendorf, Kirchstr. 4, 37627 Stadtoldendorf

        Montag, 03.02.2025                     08:00 bis 12:00 Uhr

        Dienstag, 04.02.2025       13:00 bis 16:30 Uhr

        Mittwoch, 05.02.2025       08:00 bis 12:00 Uhr

        Donnerstag, 06.02.2025   08:00 bis 12:00 Uhr

        Freitag, 07.02.2025                      08:00 bis 12:00 Uhr

für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Die Bürgerbüros sind für gehbehinderte oder auf einen Rollstuhl angewiesene Wählerinnen und Wähler zugänglich.

Das Recht zur Einsichtnahme besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, über die eine Auskunft nach § 51 oder § 52 des Bundesmeldegesetzes unzulässig wäre. Erkenntnisse, die bei der Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis gewonnen wurden, dürfen nur für die Begründung eines Berichtigungsantrages oder für die Begründung eines Wahleinspruches verwendet

Die Wählerverzeichnisse werden im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich, welches nur von einer oder einem Bediensteten der Samtgemeinde bedient werden darf.

  1. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann bis zum Ablauf der Einsichtnahmefrist, spätestens am 07.02.2025 bis 12:00 Uhr, bei der Samtgemeinde Eschershausen-Stadtoldendorf, Bürgerbüros in Eschershausen oder Stadtoldendorf, Wahlamt, Kirchstraße 4, 37627 Stadtoldendorf, einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen.

Der Antrag muss schriftlich gestellt oder zur Niederschrift gegeben werden. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat die Antragstellerin/der Antragsteller die erforderlichen Beweismittel beizubringen.

  1. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 02.02.2025 eine Wahlbenachrichtigung.

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt wahlberechtigt zu sein, muss das Wählerverzeichnis einsehen und gegebenenfalls einen Antrag auf Berichtigung stellen, wenn er/sie nicht Gefahr laufen will, dass er/sie ihr/sein Wahlrecht nicht ausüben kann.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

  1. Einen Wahlschein erhält auf Antrag

4.1 eine wahlberechtigte Person, die in das Wählerverzeichnis eingetragen ist,

4.2 eine wahlberechtigte Person, die in das Wählerverzeichnis nicht eingetragen ist,

  1. a) wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist für die Berichtigung des Wählerverzeichnisses versäumt hat, oder
  2. b) wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist für die Berichtigung entstanden ist.
  1. Wahlscheine können schriftlich oder mündlich bei der Samtgemeinde Eschershausen-Stadtoldendorf, Bürgerbüro Eschershausen oder Stadtoldendorf (Anschrift siehe oben) beantragt werden.

Die Schriftform wird auch durch Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form Genüge getan. Telefonische und mit SMS-Kurznachrichten versendete Anträge sind unzulässig. Die beantragende Person muss Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und ihre Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angeben.

Wer den Wahlschein für eine andere Person beantragt, muss ihre/seine Berechtigung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen; Absatz 1 Satz 2 findet keine Anwendung. Bewerberinnen, Bewerber und Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge können nur für nahe Familienangehörige einen Antrag stellen.

Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, können Wahlscheine noch bis zum 21.02.2025, 13.00 Uhr beantragen.

Wahlberechtigte die nicht im Wählerverzeichnis eingetragen sind, können Wahlscheine noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr beantragen. Gleiches gilt, wenn die wahlberechtigte Person schriftlich erklärt, wegen einer plötzlichen Erkrankung den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen zu können.

Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt.

Versichert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum Tag vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

  1. Wahlberechtigte mit Wahlschein können in einem beliebigen Wahlbezirk oder durch Briefwahl wählen.

Die wahlberechtigte Person, die durch Briefwahl wählt, erhält einen amtlichen Stimmzettel, einen

Stimmzettelumschlag (gelb) und einen Wahlbriefumschlag (grün).

Bei der Briefwahl hat die wählende Person im verschlossenen Wahlbriefumschlag

  1. ihren Wahlschein,
  2. ihren Stimmzettel im Stimmzettelumschlag

so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Wahlleitung zuzuleiten, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr bei dem aufgedruckten Empfänger eingeht. Er kann auch dort abgegeben werden.

Nähere Hinweise darüber, wie durch Briefwahl gewählt wird, sind der Rückseite des Wahlscheins zu entnehmen.

Holt die wahlberechtigte Person persönlich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen ab, so soll ihr Gelegenheit gegeben werden, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben.

An eine andere als die wahlberechtigte Person dürfen Wahlschein und Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. Von der Vollmacht kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie vor der Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Stadtoldendorf, den 15.01.2025

Der Samtgemeindebürgermeister i.V.

(Henke)

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