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Planfeststellungsverfahren gem. § 18 AEG i.V.m. § 73 VwVfG für das Vorhaben: Bf. Stadtoldendorf: Änderung der Verkehrsstation, Bahn-km 135,573 bis 135,778 der Strecke 1940 Helmstedt – Holzminden in der Stadt Stadtoldendorf im Landkreis Holzminden

I.

Die DB Station & Service AG, Joachimstraße 8 in 30159 Hannover hat für das oben genannte Vorhaben die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG) in Verbindung mit den §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) beim Eisenbahn- Bundesamt, Außenstelle Hannover, Herschelstraße 3, 30159 Hannover beantragt. Anhörungsbehörde ist die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, Stabstelle Planfeststellung, Göttinger Chaussee 76 A, 30453 Hannover.

Für das Vorhaben besteht keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 7 Absatz 1 in Verbindung mit § 9 UVPG. Im Rahmen dieses Zulassungsverfahrens hat das Eisenbahn- Bundesamt eine Vorprüfung des Einzelfalles (Einzelfalluntersuchung) durchgeführt, um zu ermitteln, ob für das beantragte Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Dies wurde verneint. Diese Entscheidung ist nicht selbstständig anfechtbar. Ihre Begründung nach § 5 Absatz 2 UVPG kann unter https://www.eba.bund.de/DE/Themen/Planfeststellung/planfeststellung_node.html (im Bereich „Screening“) eingesehen werden.

Für das Bauvorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden Grundstücke in der Samtgemeinde Eschershausen- Stadtoldendorf (Gemarkung Stadtoldendorf) beansprucht.

Die vorliegende Planung umfasst Umbaumaßnahmen am Hausbahnsteig Gleis 2 sowie den Rückbau des Zwischenbahnsteiges Gleis 1. Dabei wird der Hausbahnsteig beginnend bei Bahn-km 135,5+84 bis Bahn-km 135,7+29 auf einer Baulänge von 145 m und einer Nennhöhe von 760 mm über Schienenoberkante (SO) ausgebildet. Die nicht mehr benötigte Bahnsteigüberlänge des Hausbahnsteiges wird bis Bahn-km 135,7+29 zurückgebaut. Der Zwischenbahnsteig mit einer Kante an Gleis 1 wird vollständig zurückgebaut. Sowohl die Beleuchtungsanlage als auch die Zuwegungen werden an den neuen Bahnsteig angepasst.

Die vorliegenden Planunterlagen enthalten: Erläuterungsbericht, Übersichtskarte, Übersichtslageplan, Übersichtsplan, Lageplan, Bauwerksverzeichnis, Grunderwerbsplan, Grunderwerbsverzeichnis, Querschnitt, Baustelleneinrichtungs- und erschließungsplan, Kabel- und Leitungsplan, Hydraulische Berechnung, Geotechnischer Bericht, Faunistische Planungsraumanalyse, Bodenverwertungs- und Entsorgungskonzept, Schall- und erschütterungstechnische Untersuchung.

II.

(1) Die Planfeststellungsunterlagen liegen in der Zeit vom 06.11.2018 bis zum 05.12.2018 (einschließlich) bei der Samtgemeinde Eschershausen- Stadtoldendorf, Kirchstraße 4, 37627 Stadtoldendorf in Diensträumen des Rathauses Stadtoldendorf, Bürgerbüro, Kirchstr. 4, 37627 Stadtoldendorf während der Dienststunden

Montag 07:30 Uhr – 12:00 Uhr und 13:00 Uhr – 16:30 Uhr
Dienstag 07:30 Uhr – 12:00 Uhr und 13:00 Uhr – 16:30 Uhr
Mittwoch 07:30 Uhr – 12:00 Uhr
Donnerstag 07:30 Uhr – 12:00 Uhr und 13:00 Uhr – 16:30 Uhr
Freitag 07:30 Uhr – 12:00 Uhr

zur allgemeinen Einsicht aus.

Darüber hinaus können die Planfeststellungsunterlagen im oben genannten Auslegungszeitraum auch auf der Internetseite der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr unter https://planfeststellung.strassenbau.niedersachsen.de/overview eingesehen werden. Im Falle von Abweichungen ist der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen maßgeblich (§ 27a Absatz 1 Satz 4 VwVfG).

Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann gemäß § 73 Absatz 4 Satz 1 VwVfG Einwendungen gegen den Plan geltend machen. Gemäß § 73 Absatz 4 Satz 5 VwVfG können zudem Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung einzulegen, Stellungnahmen zu dem Plan abgeben. Die Einwendung/ Stellungnahme muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Die Einwendungen und Stellungnahmen sind bis einschließlich zum 19.12.2018 schriftlich oder zur Niederschrift bei der Samtgemeinde Eschershausen- Stadtoldendorf oder der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, Stabsstelle Planfeststellung, Göttinger Chaussee 76 A, 30453 Hannover zu erheben. Vor dem 06.11.2018 eingehende Einwendungen und Stellungnahmen werden als unzulässig zurückgewiesen.

Einwendungen und Stellungnahmen sind nach Ablauf der vorgenannten Einwendungsfrist ausgeschlossen (§ 73 Absatz 4 VwVfG).

Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite eine Unterzeichnerin/ ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreterin/ Vertreter anzugeben. Es darf nur eine einzige Unterzeichnerin/ ein einziger Unterzeichner als Vertreterin/ Vertreter für die jeweiligen Unterschriftslisten beziehungsweise gleich lautenden Einwendungen genannt werden. Vertreterin/ Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. Anderenfalls können diese Einwendungen gemäß § 17 Absatz 2 VwVfG unberücksichtigt bleiben.

(2) Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung der Einwendungen und Stellungnahmen verzichten (§ 18a Nummer 1 AEG).
Findet ein Erörterungstermin statt, wird er ortsüblich bekannt gemacht werden. Ferner werden diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, beziehungsweise bei gleichförmigen Eingaben die Vertreterin/ der Vertreter, von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden (§ 73 Absatz 6 Satz 4 VwVfG). In dem Termin kann bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt werden.

(3) Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen und Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.

(4) Über die Zulässigkeit des Vorhabens sowie die Einwendungen und Stellungnahmen entscheidet nach Abschluss des Anhörungsverfahrens das Eisenbahn- Bundesamt (Planfeststellungsbehörde). Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwenderinnen/ Einwender und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind (§ 74 Absatz 5 Satz 1 VwVfG).

III.

Sobald der Plan ausgelegt oder andere Gelegenheit gegeben ist, den Plan einzusehen, dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer Inanspruchnahme wesentlich wertsteigernde oder die geplanten Baumaßnahmen erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden (Veränderungssperre, § 19 AEG). Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden davon nicht berührt. Unzulässige Veränderungen bleiben bei der Anordnung von Vorkehrungen und Anlagen nach § 74 Absatz 2 Satz 2 VwVfG und im Entschädigungsverfahren unberücksichtigt. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Vorhabensträger ein Vorkaufsrecht an den von dem Plan betroffenen Flächen zu (§ 19 Absatz 3 AEG). Der Text dieser Bekanntmachung kann auch auf der Internetseite www.eschershausen-stadtoldendorf.de eingesehen werden.

Hinsichtlich der Informationen nach Art. 13 der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) wird auf das bei Auslegung den Planunterlagen vorangestellte Merkblatt zur Datenverarbeitung im Planfeststellungsverfahren verwiesen. Diesem Merkblatt sind die Zwecke der Verarbeitung personenbezogener Daten, ihre Speicherdauer sowie Informationen über die Betroffenenrechte nach der DS-GVO im Planfeststellungsverfahren zu entnehmen.

Stadtoldendorf, 25.10.2018

Samtgemeinde Eschershausen- Stadtoldendorf
Der Samtgemeindebürgermeister
gez. Anders

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